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Trinkwasserverbote in Siegen-Wittgenstein
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Trinkwasserverbote in Siegen-Wittgenstein

In den kommenden Wochen gilt in Siegen-Wittgenstein eine neue Trinkwasserverordnung. Um Trinkwasser zu sparen, gibt es zahlreiche Verbote für den Umgang mit Leitungswasser.

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Die Verordnung tritt am Montag (24.08.) in Kraft.

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Niedrige Pegelstände

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Wir müssen in den kommenden Wochen deutlich sorgfältiger mit Trinkwasser umgehen. Der Kreis-Ausschuss hat am Freitag (21.08.) eine entsprechende Verordnung beschlossen. Demnach ist es bis Anfang Oktober z.B. verboten, mit Trinkwasser einen Pool zu befüllen, den Rasen zu wässern oder die Terrasse abzuspritzen. Hintergrund sind die niedrigen Pegelstände der beiden Talsperren Breitenbach und Obernau.

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Verbrauch reduzieren

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Um die Versorgung mit Trinkwasser langfristig sicherzustellen, soll Wasser gespart werden. Erlaubt bleibt es z.B., Gemüsebeete, Obststräucher, Kräuter und Neuanpflanzungen zu wässern. Hier soll der Wasserverbrauch aber auf das Nötigste beschränkt werden. Auch auf Friedhöfen darf gegossen werden.

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Geldstrafen drohen

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Eigentlich sollte es auch erlaubt bleiben, kleine Planschbecken mit maximal 200 Litern weiterhin zu befüllen. Das hat sich aber geändert, die neue Verordnung untersagt auch das. Wer sich nicht dran hält, riskiert bis zu 1000 Euro Strafe.

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Das ist noch erlaubt

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Erlaubt bleiben:

  • das Bewässern von Flächen oder Bereichen, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen
  • die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung
  • das Bewässern land- und forstwirtschaftlicher Flächen
  • das Bewässern von Friedhöfen
  • das Bewässern von Neunanpflanzungen
  • in der Zeit von 19:00 Uhr bis 09:00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen (Obst, Salat, Gemüse, Kräuter)
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Das ist jetzt verboten

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Verboten sind:

  • das Befüllen von privaten Schwimmbecken, Pools und sonstigen Badebecken (das betrifft auch Planschbecken für Kinder!)
  • Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspiele, Nebelduschen und Fontänenfelder
  • das Befüllen von Wasserbehältern (z.B. Tonnen)
  • das Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z.B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen und Zierpflanzen) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen
  • das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit es nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Einsatzfahrzeuge der Polizei oder Rettungswagen) erforderlich ist
  • das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen, soweit es nicht vorgeschrieben ist
  • das Reinigen, Abspritzen oder Bewässern von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegeflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist
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Ausnahmegenehmigungen

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Wenn das Allgemeinwohl es erfordert, können in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden. Das kann z.B. für Vereine gelten. Landrat Andreas Müller appelliert am Mikrofon von Radio Siegen an uns alle:

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Andreas Müller appelliert an alle
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