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Der Winterdienst sorgt für geräumte Straßen (Symbolbild).
© Bjoern Wylezich - stock.adobe.com
Der Winterdienst sorgt für geräumte Straßen (Symbolbild).
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Schnee im Anmarsch?

Der Winter kann nach Siegen-Wittgenstein kommen: unsere Winterdienste sind vorbereitet.

Veröffentlicht: Montag, 18.11.2024 08:18

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In den nächsten Tagen wird auch hier bei uns in Siegen-Wittgenstein mit Schneeregen und Schnee gerechnet. Die Winterdienste sind darauf vorbereitet. 

Straßen NRW ist mit seinen Straßenmeistereien in Wilnsdorf, Erndtebrück und Kreuztal für mehr als 920 Kilometer Landes-, Bundes- und Kreisstraßen im Kreisgebiet zuständig - auch für die HTS. 36 große Winterdienstfahrzeuge halten das Straßennetz möglichst schnee- und eisfrei. Gestreut wird mit angefeuchtetem Streusalz, dass sich zu 70 Prozent aus Trockensalz und zu 30 Prozent aus Salzlösung zusammensetzt. Aktuell sind etwa 4000 Tonnen Streusalz in neun Salzhallen und einem Silo gelagert.

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2.500 Tonnen Streusalz in Siegen gelagert

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Die Stadtreinigung und somit der Winterdienst in Siegen ist auf die Wintersaison vorbereitet: Für den kommenden Winter wurden insgesamt 1.000 Tonnen Streusalz eingekauft, womit nunmehr rund 2.500 Tonnen Streusalz im Salztunnel eingelagert sind. Der Fahrbahn-Winterdienst unterhält insgesamt 12 Winterdienstfahrzeuge und Reservefahrzeuge mit 32 städtischen Mitarbeitern. Darüber hinaus gibt es noch den Handstreuwinterdienst. Die Stadt Siegen räumt bei ausgerufenem Winterdienst von ca. 4 Uhr morgens bis 22 Uhr abends.

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Bürger müssen Gehwege freiräumen

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Die Pflichten der Bürger bzw. Hausbesitzer ergeben sich aus der Straßenreinigungssatzung. Dort wurde die Streu- und Räumpflicht in Großteilen des Stadtgebietes an die jeweiligen Anlieger übertragen. Das bedeutet: Gehwege sind in einer Breite von 0,80 m freizuhalten (sind Gehwege nicht vorhanden, ist ab begehbarem Fahrbahnrand ein 0,80 m breiter Gehstreifen auf der Fahrbahn freizuhalten). In der Zeit von 7 Uhr (Sonn- und Feiertags 8 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. der Entstehung der Glätte zu beseitigen.

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Satzung regelt Details zur Räumpflicht

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Die Verwendung von Streusalz ist grundsätzlich nicht erlaubt, mit besonderen wetterbedingten Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brücken, Auf- oder Abgängen oder starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken. Der Schnee ist auf dem zur Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges zu lagern, bei Straßen ohne Gehweg an der Grundstücksgrenze; dabei dürfen keine Behinderungen für Verkehr und Fußgänger entstehen. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf kein Schnee gelagert werden; Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. 

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