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Neue Trinkwasserverordnung
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Neue Trinkwasserverordnung

In den kommenden Wochen gilt in Siegen-Wittgenstein eine neue Trinkwasserverordnung. So soll Trinkwasser gespart werden.

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Wir müssen in den kommenden Wochen deutlich sorgfältiger mit Trinkwasser umgehen. Der Kreisausschuss hat vorhin eine entsprechende Verordnung beschlossen. Demnach ist es bis Anfang Oktober z.B. verboten, mit Trinkwasser einen Pool zu befüllen, den Rasen zu wässern oder die Terrasse abzuspritzen. Hintergrund sind die niedrigen Pegelstände unserer Talsperren. Um die Versorgung mit Trinkwasser langfristig sicherzustellen, soll Wasser gespart werden. Erlaubt bleibt es z.B., Gemüsebeete, Obststräucher, Kräuter und Neuanpflanzungen zu wässern. Hier soll der Wasserverbrauch aber auf das Nötigste beschränkt werden. Auch auf Friedhöfen darf gegossen werden. Eigentlich sollte es erlaubt bleiben, kleine Planschbecken mit maximal 200 Litern weiterhin zu befüllen. Das hat sich aber geändert, die neue Verordnung untersagt auch das. Und noch eine Veränderung gibt es: Die Regeln gelten ab Montag, nicht ab morgen. Wer sich nicht dran hält, riskiert bis zu 1000 Euro Strafe.

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Das ist noch erlaubt

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Erlaubt bleibt:

  • das Bewässern von Flächen oder Bereichen, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen
  • die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung
  • land- und forstwirtschaftliche Flächen
  • Friedhöfe
  • Neunanpflanzungen
  • in der Zeit von 19 Uhr bis 9 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen (Obst, Salat, Gemüse, Kräuter)
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Das ist jetzt verboten

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Verboten ist:

  • das Befüllen von privaten Schwimmbecken, Pools und sonstigen Badebecken. Auch Planschbecken für Kinder fallen unter dieses Verbot
  • Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspiele, Nebelduschen, Fontänenfelder
  • das Befüllen von Wasserbehältern (z.B. Tonnen)
  • das Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z.B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen und Zierpflanzen) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen
  • das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit es nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Einsatzfahrzeuge der Polizei oder Rettungswagen) erforderlich ist
  • das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen, soweit es nicht vorgeschrieben ist
  • das Reinigen, Abspritzen oder Bewässern von Terrasen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist
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Ausnahmegenehmigungen sind möglich

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Wenn das Allgemeinwohl es erfordert, können in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden. Das kann z.B. für Vereine gelten. Landrat Andreas Müller appelliert an alle:

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Andreas Müller appelliert an alle
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